Verhinderungspflege §39 SGB XI
Die Verhinderungspflege (auch genannt Ersatzpflege) bezeichnet man auch als Urlaubs- und Krankenvertretung für private Pflegepersonen.
Ist die Pflegeperson aufgrund Krankheit oder Urlaub vorrübergehend verhindert, so übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der notwendigen „Ersatzpflege“, für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. (max. 1612 Euro).
- Wenn erwünscht, gibt es die Möglichkeit zu der Verhinderungspflege zuzüglich 50% der Kurzzeitpflege auszuschöpfen.
Der max. Betrag liegt dann bei 2418 Euro.
Es können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung „ersetzt“ werden.
Wichtig! -> Dieser Anspruch besteht jedoch erst wenn die pflegebedürftige Person im Pflegegrad 2 eingestuft ist und mindestens bereits sechs Monate häusliche Pflege in Anspruch genommen hat.
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